KassenSichV 2020

Kassensicherungsverordnung:

Die Kassensicherungsverordnung gilt ab dem 1. Januar 2020 für sämtliche elektronische Kassen in Deutschland, das bedeutet, ab diesem Zeitpunkt müssen die Systeme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.
Am 25.09.2019 haben die Bund- und Länderfinanzverwaltungen eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 beschlossen, da es zu diesem Zeitpunkt noch keine zertifizierte TSE auf dem Markt gab. Es gilt allerdings nur eine sogenannte Nichtaufgriffs-regelung: Unternehmen müssen während dieser Übergangsfrist glaubhaft nachweisen können, dass sie bereits daran arbeiten, ihre Kassensysteme aufzurüsten. Ab dem 01.01.2020 dürfen bereits Prüfungen stattfinden. Bis spätestens 30. September 2020 ist die Inbetriebnahme einer TSE dann zwingend erforderlich.

Neu angeschaffte Kassensysteme müssen ab dem 01.01.2020 beim Finanzamt gemeldet werden.  Jedes elektronische Aufzeichnungssystem muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden.
Wann genau das Meldeverfahren verfügbar sein wird, ist allerdings momentan (Stand November 2019) noch nicht bekannt. Laut BMF-Schreiben vom 6.11.2019 ist von einer Mitteilung (Meldung) derzeit abzusehen, bis eine Übermittlungs-möglichkeit besteht.
Der Zeitpunkt dafür wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Wurde das System vor dem 01.01.2019 erworben, gilt eine Frist bis zum 31.01.2020. Nicht aufrüstbare Kassen sind voraussichtlich bis zum Dezember 2022 nutzbar. Sie dürfen allerdings nur in Betrieb bleiben, wenn sie die Bedingungen erfüllen, die das Bundesfinanzminsterium in seinem Schreiben vom 26.11.2010 im Sinne der GobD festgelegt hat.

Technische Sicherungsseinrichtung (TSE)

Über die Kassensicherungsverordnung ist geregelt, dass ab 2020 alle Registrierkassen / Kassensysteme über eine TSE verfügen müssen. Diese besteht nach dem BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) aus drei Bestandteilen:
- Einem Sicherheitsmodul, das ab Beginn der Eingabe einsetzt und alle Aufzeichnungen protokolliert, sodass sie später nicht mehr verändert werden können.
- Einem Speichermedium, das die Daten sicher für die Dauer der gesetzlichen Speicherfrist aufbewahrt. Diese beträgt aktuell 10 Jahre.
- Einer Sicherheitseinrichtung, die eine vereinheitlichte digitale Schnittstelle zu Prüfungszwecken der Datenübergabe beinhaltet.

Neue Belegausgabepflicht

§ 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) stellt neue Anforderungen an den Beleg: Elektronische Kassensysteme müssen für jeden sogenannten Geschäftsvorfall einen Bon erstellen.

Diese Angaben müssen ohne maschinelle Untertstützung lesbar sein. Der Beleg kann entweder in Papierform oder auch elektronisch in einem standardisierten Datenformat, etwa JPG oder PDF, ausgestellt werden. Er muss dem Kunden in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass Unternehmen für eine elektronische Übermittlung das Einverständis des Kunden brauchen.

Hinweis zu Ausnahmen: Das Finanzamt kann aus Zumutbarkeitsgründen Unternehmen von der Belegausgabepflicht befreien. So können etwa Unternehmen, die an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen Ware verkaufen, einen entsprechenden Antrag auf Befreiung stellen. Diese Befreiung ist Ermessenssache und kann widerrufen werden.

Es handelt hier um Informationen zur Kassensicherungsverordnung.
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